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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24;Rechtssatz
Dem Bf wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Erlaubnisse zur Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten gemäß den §§ 25, 26, 32 und 40 LuftfahrtG widerrufen und die Rückgabe der Zivilluftfahrt-Personalausweise vorgeschrieben. Der Umstand, dass der Bf rund dreieinhalb Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder über die ihm zuvor entzogenen Lenkberechtigungen verfügte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese Zeit des Wohlverhaltens des Bf zu kurz ist, um seine Verlässlichkeit im Sinne des § 30 Abs 1 lit b LuftfahrtG wieder herzustellen. Zwar ist im Sinne des § 7 Abs 2 ZLPV auf die seit den Vorfällen vom Dezember 2001 und September 2004 verstrichene Zeit und insbesondere das Verhalten des Bf seither Bedacht zu nehmen, doch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 den Bf nicht davon abgehalten hat, am 1. September 2004 wiederum ein gravierendes Alkoholdelikt zu begehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030209.X02Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015