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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0124 E 29. Jänner 2003 RS 1(hier: betreffend jene Transitfahrt durch Österreich, im Zuge derer der Beschuldigte am 13. November 2000 um 2.26 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn in St. Michael im Lungau einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde)Stammrechtssatz
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt (dass eine solche erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt) durch Österreich gemeint ist, zu der sich der Beschwerdeführer am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst zur Einreise gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030002.X05Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013