RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0124 E 29. Jänner 2003 RS 1(hier: betreffend jene Transitfahrt durch Österreich, im Zuge derer der Beschuldigte am 13. November 2000 um 2.26 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn in St. Michael im Lungau einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde)

Stammrechtssatz

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt (dass eine solche erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt) durch Österreich gemeint ist, zu der sich der Beschwerdeführer am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst zur Einreise gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030002.X05

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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