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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Einwendungen insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien sind nicht selten auslegungsbedürftig und dann nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 48, insbesondere 48a zu § 42 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Das kann mitunter schwierig sein (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, 99), wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden (Hauer, wie zuvor, 98 f). Auch ein allgemeines Vorbringen betreffend eine unzulässige Geruchsbelästigung kann nicht als Einwendung gedeutet werden, mit der größere Abstände des Vorhabens im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG verlangt werden (Hinweis E vom 22. Jänner 2004, Zl. 2001/06/0119 mwN, Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, E 138 zu § 26 Stmk. BauG). Andererseits wurde das Vorbringen "Lärmbelästigungen sowie Geruchsbelästigungen sind massiv zu erwarten" (im Zusammenhang mit einem Tischlereibetrieb) als ausreichend bestimmte Einwendung (wenngleich damals im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 3 Stmk. BauG) angesehen (Hinweis E vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0132). Letztlich kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060295.X05Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016