RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1 idF 2003/078;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erledigung der Baubehörde erster Instanz vom 14. März 2005 (Kundmachung/Ladung zur Bauverhandlung) war insofern rechtswidrig, als darin auf § 42 Abs. 1 AVG verwiesen wurde, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung des Baugesuches aber § 27 Stmk. BauG in der (seit 1. Jänner 2004 geltenden) Fassung gemäß LGBl. Nr. 78/2003 maßgeblich war (nicht unbemerkt soll auch bleiben, dass § 42 Abs. 1 AVG im März 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 galt, also in einer anderen Fassung als gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; diese war bis zur Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 maßgeblich). Da nun aber § 27 Abs. 1 Stmk. BauG und § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (dieser Fassung entspricht auch die verbale Belehrung in der Kundmachung), soweit hier erheblich, inhaltlich übereinstimmen, war somit die verbale Belehrung in der Erledigung vom 14. März 2005 über die entsprechenden Rechtsfolgen (Verlust der Parteistellung) zutreffend. Da es auf den inhaltlichen richtigen Hinweis auf die Rechtsfolgen ankommt und nicht auf bloße Paragraphenbezeichnungen, kam im Beschwerdefall dem Umstand, dass irrig auf § 42 Abs. 1 AVG statt richtig auf § 27 Abs. 1 Stmk. BauG verwiesen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060295.X04

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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