RS Vwgh 2006/3/28 2003/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 litf;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
StPO 1975 §409 Abs1;
TilgG 1972 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bedeutungsinhalt von "Verbüßen" beschränkt sich nicht auf den Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl etwa § 2 Abs 2 Tilgungsgesetz 1972). Auch eine Geldstrafe wird also "verbüßt" im Sinne des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG, sei es, dass sie (freiwillig) bezahlt, sei es, dass sie im Sinne des § 409 Abs 1 StPO zwangsweise eingetrieben wird. Somit führt die Ermittlung des Normgehalts des von der belangten Behörde angewendeten § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Geldstrafe ist "verbüßt", wenn sie (vollständig) bezahlt wurde.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Jagdkarte Entzug Verhältnis zum Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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