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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 litf;Rechtssatz
Der Bedeutungsinhalt von "Verbüßen" beschränkt sich nicht auf den Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl etwa § 2 Abs 2 Tilgungsgesetz 1972). Auch eine Geldstrafe wird also "verbüßt" im Sinne des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG, sei es, dass sie (freiwillig) bezahlt, sei es, dass sie im Sinne des § 409 Abs 1 StPO zwangsweise eingetrieben wird. Somit führt die Ermittlung des Normgehalts des von der belangten Behörde angewendeten § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Geldstrafe ist "verbüßt", wenn sie (vollständig) bezahlt wurde.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Jagdkarte Entzug Verhältnis zum StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X01Im RIS seit
18.04.2006