RS Vwgh 2006/3/28 2006/03/0048

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
EisbEG 1954 §1;
EisbEG 1954 §37;
EisenbahnG 1957 §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit des Eisenbahnunternehmens ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbescheides nicht erforderlich, weil nach § 1 EisbEG die diesbezügliche Prüfung bereits Gegenstand der Enteignungsentscheidung und daher ausschließlich im Enteignungsverfahren zu klären war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030048.X02

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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