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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit des Eisenbahnunternehmens ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbescheides nicht erforderlich, weil nach § 1 EisbEG die diesbezügliche Prüfung bereits Gegenstand der Enteignungsentscheidung und daher ausschließlich im Enteignungsverfahren zu klären war.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030048.X02Im RIS seit
18.04.2006