RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0220

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AlkomatV 1994 §1 Z1 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0009 E 28. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach - und zwar auch in Bezug auf den von der Siemens AG hergestellten "Alcomat" M52052/A15 - ausgesprochen, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030220.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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