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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die bekämpften Dienstrechtsmandate sind von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Im Hinblick darauf kommt ein bescheidmäßiger Abspruch über die Dienstrechtsmandate, wie in den Beschwerdepunkten ausdrücklich geltend gemacht, nicht mehr in Betracht und auch nicht die begehrte Abänderung, weil sie nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Insofern ist die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060388.X01Im RIS seit
13.06.2006