RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0388

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art132;
DVG 1984 §9 Abs3 idF 1991/362;
DVG 1984 §9 Abs4 idF 1991/362;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die bekämpften Dienstrechtsmandate sind von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Im Hinblick darauf kommt ein bescheidmäßiger Abspruch über die Dienstrechtsmandate, wie in den Beschwerdepunkten ausdrücklich geltend gemacht, nicht mehr in Betracht und auch nicht die begehrte Abänderung, weil sie nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Insofern ist die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060388.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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