RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
95/06 Ziviltechniker

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 litb;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs1 litb;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs2;
VwRallg;
ZTKG 1994 §29 Abs3 Z2 idF 2004/I/044;
ZTKG 1994 §31 idF 2004/I/044;
ZTKG 1994 §31;

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 2 ZTKG (idF seit 1. Juli 2004) bzw. des § 14 Abs. 2 der Statute der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 und 2004 ist schon dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Fähigkeit, den Beruf als Ziviltechniker auszuüben, nicht mehr gegeben ist. Das ergibt sich schon aus § 14 Abs. 1 lit. b dieser Statute, der davon ausgeht, dass der Betroffene trotz der dauernden Berufsunfähigkeit eine der in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Hinweis E vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/06/0069), die tatsächliche Ausübung einer dieser Tätigkeiten setzt aber naturgemäß auch eine entsprechende Fähigkeit voraus. Daraus folgt weiters, dass bei entsprechender Fähigkeit zur Ausübung einer dieser in § 14 Abs. 1 lit. b der Statute genannten Tätigkeiten eine "dauernde Berufsunfähigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 2 iVm Abs. 1 lit. a der Statute gegeben sein kann, der Begriff der "dauernden Berufsunfähigkeit" in diesem Sinne daher gegenüber der Fähigkeit, eine der in § 14 Abs. 1 lit. b umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, inhaltlich den größeren Umfang hat.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060245.X02

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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