RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0135

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1 idF 2003/II/337;
BetriebsO 1994 §13 Abs1 Z1 idF 2003/II/337;
BetriebsO 1994 §14 Abs1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die nunmehr im § 13 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1994 enthaltene Regelung stellt - anders als § 14 Abs 1 BetriebsO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl II Nr 337/2003 - nicht mehr auf die Entziehung, sondern auf das Erlöschen der Lenkberechtigung ab. Ein derartiges Erlöschen der Lenkberechtigung tritt in den im § 27 Abs 1 FSG 1997 genannten Fällen - darunter insbesondere gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG 1997 nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten - ein. Nicht bereits die Entziehung der Lenkberechtigung, sondern erst deren Erlöschen nach einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten führt damit zum Ungültigwerden des Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030135.X01

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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