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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1 idF 2003/II/337;Rechtssatz
Die nunmehr im § 13 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1994 enthaltene Regelung stellt - anders als § 14 Abs 1 BetriebsO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl II Nr 337/2003 - nicht mehr auf die Entziehung, sondern auf das Erlöschen der Lenkberechtigung ab. Ein derartiges Erlöschen der Lenkberechtigung tritt in den im § 27 Abs 1 FSG 1997 genannten Fällen - darunter insbesondere gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG 1997 nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten - ein. Nicht bereits die Entziehung der Lenkberechtigung, sondern erst deren Erlöschen nach einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten führt damit zum Ungültigwerden des Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1994.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030135.X01Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017