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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62 Abs1 zweiter SatzLeitsatz
VerfGG 1953; gemäß §62 Abs1 Satz 2 hat ein Gesetzesprüfungsantrag "die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen". Das Fehlen dieser Darlegungen bildet kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8485/1979 mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein Antrag, der solche Anfechtungsgründe nicht enthält, ist darum zurückzuweisen (s. VfSlg. 4340/1962).Schlagworte
Verweisung, VfGH / Bedenken, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:G122.1981Dokumentnummer
JFT_10169370_81G00122_00