TE Vfgh Beschluss 1983/6/30 G122/81

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Veröffentlicht am 30.06.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
Bgld WeinbauG 1974 §1 Abs1
Bgld WeinbauG 1974 §1 Abs2
Bgld WeinbauG 1969 §6

Leitsatz

VerfGG 1953; gemäß §62 Abs1 Satz 2 hat ein Gesetzesprüfungsantrag "die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen". Das Fehlen dieser Darlegungen bildet kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8485/1979 mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein Antrag, der solche Anfechtungsgründe nicht enthält, ist darum zurückzuweisen (s. VfSlg. 4340/1962).

Schlagworte

Verweisung, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G122.1981

Dokumentnummer

JFT_10169370_81G00122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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