Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Besprechung in: ZVR 2006/211, 506;Rechtssatz
Da es sich bei einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2002/03/0012). (Hier: Der Hinweis des Beschuldigten, das Fahrzeug sei von I H, der von ihm mit der Überstellung des Fahrzeugs von Budapest nach Rosegg beauftragt worden sei, ohne sein Wissen an B P weitergegeben worden, reicht jedoch zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus, hätte sich der Beschuldigte doch vor Bekanntgabe des I H erkundigen müssen, ob dieser tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.)
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030264.X01Im RIS seit
19.04.2006