RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0264

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZVR 2006/211, 506;

Rechtssatz

Da es sich bei einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2002/03/0012). (Hier: Der Hinweis des Beschuldigten, das Fahrzeug sei von I H, der von ihm mit der Überstellung des Fahrzeugs von Budapest nach Rosegg beauftragt worden sei, ohne sein Wissen an B P weitergegeben worden, reicht jedoch zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus, hätte sich der Beschuldigte doch vor Bekanntgabe des I H erkundigen müssen, ob dieser tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030264.X01

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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