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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat den Ausspruch über die mangelnde Verlässlichkeit des Bf nicht auf § 8 Abs 2 WaffG, sondern auf die Generalklausel des § 8 Abs 1 WaffG gestützt. In der Aufforderung der Behörde, der Bf habe - wie dies in § 8 Abs 7 WaffG vorgesehen ist - ein Gutachten beizubringen, ist keine unzulässige Umkehr der Beweislast zu sehen. § 25 Abs 2 WaffG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Behörde im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der im § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG ermächtigt. [Hier konnte die Behörde aufgrund von Anzeigen des Bf (Näheres im Erkenntnis)- zumal seitens der Gendarmerie gepflogene Erhebungen die Verdachtsmomente des Bf nicht belegen konnten - davon ausgehen, dass der Bf möglicherweise im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 WaffG psychisch krank sei, und daher eine Überprüfung der Verlässlichkeit einleiten. In diesem Fall war die Behörde gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG auch berechtigt, den Bf aufzufordern, ein Gutachten darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.]
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030104.X01Im RIS seit
26.04.2006