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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des Bauverfahrens ist das jeweils beantragte Projekt. Dies gilt auch für den Fall, dass es um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen geht. Der Umstand, dass der Istzustand allenfalls von dem beantragten Projekt nach wie vor abweicht, bewirkt nicht, dass der Istzustand Gegenstand des Projektes wäre.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060176.X01Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009