RS Vwgh 2006/3/28 2004/06/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Vlbg 1972 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegenstand des Bauverfahrens ist das jeweils beantragte Projekt. Dies gilt auch für den Fall, dass es um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen geht. Der Umstand, dass der Istzustand allenfalls von dem beantragten Projekt nach wie vor abweicht, bewirkt nicht, dass der Istzustand Gegenstand des Projektes wäre.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060176.X01

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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