RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0127

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

Aus der erst ca zwei Monate nach der Meldung im Sinne des § 43 Abs. 1 WaffG erfolgten Entscheidung der Behörde über die Sicherstellung kann nicht abgeleitet werden, dass für die Meldung des Auffindens der Waffe ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehe, zumal die Behörde im vorliegenden Fall auf Grund der Meldung des - zum Besitz der Waffe berechtigten - Rechtsanwaltes davon ausgehen konnte, dass die Waffe sorgfältig verwahrt und keinem Unbefugten überlassen würde, sodass sofortiges Handeln der Behörde zur Sicherstellung nicht geboten war.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X03

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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