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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus der erst ca zwei Monate nach der Meldung im Sinne des § 43 Abs. 1 WaffG erfolgten Entscheidung der Behörde über die Sicherstellung kann nicht abgeleitet werden, dass für die Meldung des Auffindens der Waffe ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehe, zumal die Behörde im vorliegenden Fall auf Grund der Meldung des - zum Besitz der Waffe berechtigten - Rechtsanwaltes davon ausgehen konnte, dass die Waffe sorgfältig verwahrt und keinem Unbefugten überlassen würde, sodass sofortiges Handeln der Behörde zur Sicherstellung nicht geboten war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X03Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015