Index
L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Instanzenzug wurde der "Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung einer Vereinbarung zwischen dem Güterweg 'B' und der Interessentenweggenossenschaft 'U-Berg' mit der Begründung, dass der Interessentenweg 'U-Berg' als Nichtnachfolgegenossenschaft des Güterweges 'U-Berg' anzusehen ist, als unbegründet abgewiesen". (Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft Güterweg B und der Genossenschaften, hat diese Vereinbarung ein wechselseitiges Fahrtrechtsübereinkommen zwischen der bäuerlichen Bringungsgemeinschaft Güterweg B und der damals ebenfalls noch bäuerlichen Güterweggenossenschaft U-Berg zum Inhalt. Laut Berufungsbescheid ist die Interessentenweggenossenschaft eine Nachfolgegenossenschaft der Güterweggenossenschaft U-Berg und trat daher auch in das genannte Übereinkommen ein.) Der Straßenbehörde fehlte die Zuständigkeit, auf Antrag der Beschwerdeführerin in den rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung einzugreifen oder diesbezügliche Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060123.X04Im RIS seit
19.04.2006