RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe können auf Grund des dabei zu Tage tretenden Aggressionspotenzials die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen; jedenfalls stellt aber die Bedrohung von Menschen mit einer Waffe ein missbräuchliches Verhalten dar, welches ein Waffenverbot rechtfertigt (vgl etwa zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen die hg Erkenntnisse vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377, und vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030251.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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