RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0279

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 idF 2003/089;
BauO Tir 2001 §27 Abs3 idF 2003/089;
BauO Tir 2001 §27 idF 2003/089;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Verfahren zur Verlängerung einer Baubewilligung gemäß § 27 Tir BauO 2001 Parteistellung zu, weil damit seine Rechtssphäre unmittelbar berührt wird (Hinweis auf die zu früheren Tiroler Bauordnungen ergangenen E vom 13. Dezember 1971, Zl. 1687/71, VwSlg 8134 A/1971, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0038; sowie E vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/06/0070, zum Vorarlberger Baugesetz 2001). Das diesbezügliche Mitspracherecht des Nachbarn ist aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verlängerung beschränkt, wobei im Verfahren über die Verlängerung der Baubewilligung nicht jene Fragen neu aufgerollt werden können, über die im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren abzusprechen war, und auch sein Mitspracherecht betreffend die Übereinstimmung des Vorhabens mit in der Zwischenzeit geänderten baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 27 Abs. 3 Tir BauO 2001 nicht weiter geht, als nach § 25 Tir BauO 2001.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060279.X01

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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