RS Vwgh 2006/3/28 2002/06/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass mit der Novelle des Stmk BauG LGBl. Nr. 78/2003 dem § 26 ein Abs. 4 angefügt wurde, nach welchem die Einwendungen von Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG zu berücksichtigen sind, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung), spricht nicht dafür, dass schon vor Erlassung dieser Novelle eine gesetzliche Grundlage für derartige Einwendungen bestanden hätte. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 insoferne Überflüssiges angeordnet zu haben (Hinweis Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage 2004, 256).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060135.X04

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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