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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch Heranziehung von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigter Sachumstände zwecks Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf hat die belangte Behörde nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG überschritten. Die den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wurde vielmehr lediglich unter einem anderen Blickwinkel beurteilt, Sache des Berufungsverfahrens war die Entziehung der Waffenbesitzkarte des Bf (vgl das hg Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl 2000/20/0563).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030056.X02Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008