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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Bf hat zum Vorfall vom 4. September 2004 unter anderem ausgesagt, dass er auf Grund seiner Eifersucht aggressiv geworden sei, einen Wohnzimmertisch zerschlagen habe, seine Frau aus dem Bett gezogen habe, wobei das Leibchen zerrissen worden sei, sie auf das Bett gedrückt und sich auf sie gekniet und sie dabei auch am Hals gepackt habe. Auch hat der Bf eingestanden, dass er öfters gegenüber seiner Ehefrau aggressiv geworden sei und sie auch manchmal "kräftig bzw grob angepackt" habe. Die belangte Behörde ist daher zu Recht aufgrund des Vorfalles vom 4. September 2004 in Verbindung mit dem Umstand, dass der Bf schon öfters aggressiv geworden ist und dabei seine Ehefrau "grob angepackt" hat, zur Auffassung gelangt, dass dies die Annahme rechtfertigt, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, dies vor dem Hintergrund, dass der Bf über 6 Gewehre und 2 Faustfeuerwaffen verfügte. Auch wenn bei den ehelichen Auseinandersetzungen wie auch insbesondere beim Vorfall vom 4. September 2004 weder eine Waffe verwendet noch deren Einsatz angedroht wurde, so stellt das aggressive und gewaltbereite Verhalten gerade auch im ehelichen Zusammenleben einen Umstand dar, der begründetermaßen die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung im Haushalt verfügbarer Waffen rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030124.X02Im RIS seit
26.04.2006