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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bindungswirkung jedes einzelnen, die Aufhebung tragenden Grundes eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ist die Aufhebung eines solchen Bescheides immer schon dann geboten, wenn auch nur ein Aufhebungsgrund rechtswidrig ist.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060176.X03Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009