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27/01 RechtsanwälteNorm
NTG §18;Rechtssatz
Das Gesamt-Verhalten des Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes (Abschluss eines Mietvertrages in der Kanzlei unter Verwendung des Kanzleiapparates, Einklagen der auf § 18 NTG gestützten Forderung) ist als Tätigkeit, "welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt" im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 1995 zu qualifizieren, mag auch der Abschluss solcher Verträge keineswegs Rechtsanwälten vorbehalten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060274.X02Im RIS seit
27.04.2006