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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (Hinweis E vom 26. April 2000, Zl. 2000/05/0054). (Hier: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer vermutete Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter umfangreichem Werbematerial durch seine betagte Mutter bloß einen minderen Grad des Versehens darstelle. Der Beschwerdeführer führt zwar ins Treffen, dass er davon ausgehen könne, dass seine Mutter, als Witwe eines Rechtsanwaltes und als Mutter eines solchen, die Bedeutung von Hinterlegungsbenachrichtigungen kenne und entsprechend sorgfältig und gründlich auch die private Post durchsehe. Er verweist aber auch darauf, dass die Verwechslung einer Hinterlegungsbenachrichtigung mit einer Postwerbung für einen betagten Menschen wie seine Mutter auf Grund der Hinterlegungsanzeigen ähnlichen Werbemittel der Post AG leicht möglich sei. Bei dieser Situation hätte der Beschwerdeführer sich nicht allein darauf verlassen dürfen, dass seine Post an dieser Abgabestelle ausnahmslos von seiner Mutter durchgesehen werde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt betreffend die bei seiner Privatadresse einlangende Post angewendet hat, wenn er die diesbezügliche Post zur Gänze und ohne jede Kontrolle nach seinem Vorbringen seiner schon betagten Mutter überlassen hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060308.X03Im RIS seit
26.04.2006