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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §105 Abs1;Rechtssatz
Die Verurteilung des Bf entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass er die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung, die zur Verhängung einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Geldstrafe geführt haben. Vielmehr war von der Verwaltungsbehörde eigenständig zu prüfen, ob aufgrund der festgestellten Handlungen des Bf eine Annahme im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG gerechtfertigt sei. Gerade vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen dienenden Zielsetzung des § 12 Abs 1 WaffG, qualifiziert gefährliche Menschen vom Besitz von Waffen auszuschließen, ist eine eigenständige Beurteilung und Prognose durch die Verwaltungsbehörde, unabhängig von den für die Verhängung einer bedingten Strafe maßgeblichen Erwägungen, geboten. (Hier: Wenn es nicht nur "immer wieder zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen" zwischen dem Bf und seinem späteren Kontrahenten gekommen war, zwischen den beiden vielmehr weiterhin Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdpacht bestehen, die letztlich zu einem bestimmten Vorfall führende Konfliktsituation also nicht bereinigt ist, kann der Umstand, dass sich dieser - zur Verhängung des Waffenverbotes führende - Vorfall mehr als zwei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ereignete und nur mit einer - teilweise bedingt nachgesehenen - Geldstrafe geahndet wurde, nicht dazu führen, dass nunmehr eine Gefährlichkeit des Bf nicht mehr anzunehmen wäre. Vielmehr ist in derartigen Fällen ein länger andauerndes Wohlverhalten zu fordern.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030026.X02Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016