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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
In Zusammenhang mit einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO 1960 wurde im Spruch des Berufungsbescheides der Fahrzeugabstand folgendermaßen angegeben: Der Beschuldigte habe keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte sei mit einem Abstand von 11 Metern, das entspreche etwa 0,3 Sekunden, hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h nachgefahren, bei einem unbedingten Mindestabstand von 1 Sekunde wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von 31,94 Metern einzuhalten gewesen. Der Fahrzeugabstand ist im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG hinreichend bestimmt, zumal kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten oder die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschuldigten gegeben ist (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030299.X03Im RIS seit
05.05.2006