RS Vwgh 2006/3/28 2006/21/0006

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gerichtshof hat zum FrG 1997 bereits dargelegt, dass - ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen - eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2004/21/0221, sowie - die verbindliche Wirkung einer Feststellung nach § 37 FrG 1993 betreffend - das E 26. April 2005, 2004/21/0252). Dies hat auch für ein Verfahren gemäß § 46 Abs 3 FrPolG 2005 zu gelten, zumal mit den Anträgen des Fremden Sachverhalte angesprochen wurden, deren rechtliche Relevanz im FrPolG 2005 keine Unterschiede zum FrG 1997 aufweist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210006.X01

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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