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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der Gerichtshof hat zum FrG 1997 bereits dargelegt, dass - ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen - eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2004/21/0221, sowie - die verbindliche Wirkung einer Feststellung nach § 37 FrG 1993 betreffend - das E 26. April 2005, 2004/21/0252). Dies hat auch für ein Verfahren gemäß § 46 Abs 3 FrPolG 2005 zu gelten, zumal mit den Anträgen des Fremden Sachverhalte angesprochen wurden, deren rechtliche Relevanz im FrPolG 2005 keine Unterschiede zum FrG 1997 aufweist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210006.X01Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010