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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Verfahren zur Erteilung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG stellt kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG dar. Bei der Sicherheitsdirektion handelt es sich nicht um einen unabhängigen Verwaltungssenat. Weder nach § 39 Abs 2 AVG noch nach § 66 Abs 3 AVG bestand für die Sicherheitsdirektion eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030124.X03Im RIS seit
26.04.2006