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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Verfahren auf Rückübereignung gemäß § 37 EisbEG kommt es im Grunde des § 48 Abs 3 leg cit darauf an, ob der Antrag auf Enteignung in dem dem Rückübereignungsverfahren vorausgehenden Enteignungsverfahren vor oder erst nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangt ist. In der Anwendung der alten Rechtslage auf "(Alt)"Fälle, bei denen der Enteignungsantrag vor dem 31. Dezember 2004 - somit bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 37 leg cit durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 - gestellt wurde, kann keine Gleichheitswidrigkeit erkannt werden. Zunächst gilt § 48 Abs 3 EisbEG für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen, weiters ist einer Übergangsregelung wie der des § 48 Abs 3 EisbEG eine unterschiedliche Regelung verschiedener Fallgruppen immanent und angesichts des Auseinanderfallens von alter und neuer Rechtslage auch erforderlich. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass im Eisenbahnenteignungsrecht "ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, ... mit denselben Parteien geführt werden" muss wie das Enteignungsverfahren (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, sowie das Erkenntnis des VfGH vom 29. November 1988, VfSlg 11828/1988).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030048.X01Im RIS seit
18.04.2006