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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl 86/02/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030299.X01Im RIS seit
05.05.2006