RS Vwgh 2006/3/28 2003/03/0299

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl 86/02/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030299.X01

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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