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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die vom Bf geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit des § 41 Abs 1 lit f StmK JagdG ("Bevorzugung" von bloß zu bedingten Strafen verurteilten Tätern) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt: Gemäß § 43 Abs 1 StGB ist Voraussetzung für die bedingte Nachsicht einer Freiheits- oder Geldstrafe - unter Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention - die Annahme, dass der Rechtsbrecher schon durch die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werde. Dass ein derartiger Täter auch vom Stmk JagdG "bevorzugt" wird (durch Festlegung des Beginns der Entzugsdauer schon mit Rechtskraft der Verurteilung), erscheint nicht unsachlich.
Schlagworte
Jagdkarte Entzug Verhältnis zum Strafrecht Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X03Im RIS seit
18.04.2006