RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15. Oktober 2001 um 22.50 Uhr in Zell am See, Schüttdorf, Kitzsteinhornstraße, Höhe Kurverwaltung, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Fahrzeug (PKW) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l) gelenkt. Angesichts des bei den Verwaltungsakten liegenden Ausschnitts aus dem Stadtplan von Zell am See, wonach eine "Kurverwaltung" am Zusammentreffen zwischen Kitzsteinhornstraße und Brucker Bundesstraße liegt, steht der Tatort durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung unverwechselbar fest. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG, der Beschwerdeführer wurde durch diese Festlegung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030220.X04

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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