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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0164 E 25. Juni 1990 RS 2 (Hier lautet es nach den Worten "...dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt.": "Die bloße Wiedergabe von Feststellungen aus einem anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Behörde sich mit den im Berufungsverfahren dagegen erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt und eine eigene Beweiswürdigung unterlässt."Stammrechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030251.X02Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008