RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0251

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0164 E 25. Juni 1990 RS 2 (Hier lautet es nach den Worten "...dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt.": "Die bloße Wiedergabe von Feststellungen aus einem anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Behörde sich mit den im Berufungsverfahren dagegen erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt und eine eigene Beweiswürdigung unterlässt."

Stammrechtssatz

Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030251.X02

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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