RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in der betreffenden Sache von ihm wieder gehört. Somit hat der Beschuldigte keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach § 43 Abs 1 WaffG bezieht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X05

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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