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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in der betreffenden Sache von ihm wieder gehört. Somit hat der Beschuldigte keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach § 43 Abs 1 WaffG bezieht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X05Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015