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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf rügt in der Beschwerde (ua), die belangte Behörde habe entgegen seinem Antrag den von ihm benannten Zeugen nicht vernommen. In der Berufung brachte der Bf vor, dass dieser Zeuge - sein Beifahrer - bestätigt habe, dass der Bf seine Fahrgeschwindigkeit vor der "80 km/h-Tafel" reduziert und im Bereich der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung die vorgeschriebenen 80 km/h eingehalten habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesen Zeugen zu diesem im Beschwerdefall maßgeblichen Beweisthema zu vernehmen. Sie hat aber den Zeugen, der in erster Instanz vernommen worden war und - sinngemäß - angegeben hatte, er habe schon vor der Geschwindigkeitsbeschränkung die Gendarmeriebeamten wahrgenommen und den Bf auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam gemacht, was dieser auch durchgeführt habe, nicht vernommen, sondern sich davon leiten lassen, dass es aus einer Entfernung von ca 450 m nicht wahrscheinlich sei, eine Amtshandlung von Beamten beobachten zu können, und auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür spreche, dass sich Beifahrer nicht "mit entsprechender Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen derart widmen" würden. Damit hat die Behörde aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen, kann doch nicht gesagt werden, dass die Vernehmung des Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob der Bf die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, von vornherein untauglich ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl 98/18/0291).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete StVO Beweise Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030229.X02Im RIS seit
18.04.2006