RS VwGH Erkenntnis 2006/03/28 2004/21/0039

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Rechtssatz

Ist der Fremde in einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft Asylwerber, so ist die Behörde verpflichtet, in ihrem Bescheid zu begründen, dass die Bestimmungen über die Schubhaft auf den Fremden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 überhaupt anwendbar sind (Hinweis E 21. Dezember 2004, 2004/21/0145; E 28. März 2006, 2004/21/0069).

Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
02.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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