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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG stellt auf den Verwendungszweck einer projektierten baulichen Anlage ab ("Lässt der Verwendungszweck ... erwarten"). Daher kann die Vorschreibung von größeren Abständen nach dieser Bestimmung nur zum Schutz der bestehenden Nachbarschaft vor einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch eine projektierte bauliche Anlage, nicht jedoch zum Schutz der künftigen Bewohner bzw. Benutzer einer projektierten baulichen Anlage vor bereits bestehenden Beeinträchtigungen erfolgen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060135.X02Im RIS seit
28.04.2006