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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0060 E 18. Oktober 2005 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. (Hier blieb offen, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030056.X01Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008