RS Vwgh 2006/3/28 2004/06/0164

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;
GewO 1994;
ROG Tir 2001 §40 Abs1;
ROG Tir 2001 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) können im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden können (Hinweis E vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/06/0027). [Hier: Das im baurechtlichen Verfahren herangezogene Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen konnte schon deshalb im vorliegenden Bauverfahren keine zulässige Grundlage sein, weil baurechtlich die Auswirkungen von Emissionen eines Betriebes bereits an der Grundgrenze des jeweiligen Nachbargrundstückes maßgeblich sind (Hinweis Schwaighofer, Tiroler Baurecht, S. 201 f, Rz. 30 zu § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 und E vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, mit weiteren Judikaturzitaten). Im Übrigen hätte im baurechtlichen Verfahren ein medizinischer Sachverständiger an Hand der lärmtechnischen Ergebnisse betreffend die Auswirkungen der Emissionen des Bauvorhabens zu prüfen gehabt, ob die Wohnqualität in dem betreffenden Gebiet, nämlich dem Baugrundstück, im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz Tir ROG 2001 nicht wesentlich beeinträchtigt wird.]

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060164.X05

Im RIS seit

21.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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