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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (hier: gewerberechtliches Verfahren) können im baurechtlichen Verfahren herangezogen werden, wenn aus diesen in Bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen abgeleitet werden können (Hinweis E vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/06/0027). [Hier: Das im baurechtlichen Verfahren herangezogene Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen konnte schon deshalb im vorliegenden Bauverfahren keine zulässige Grundlage sein, weil baurechtlich die Auswirkungen von Emissionen eines Betriebes bereits an der Grundgrenze des jeweiligen Nachbargrundstückes maßgeblich sind (Hinweis Schwaighofer, Tiroler Baurecht, S. 201 f, Rz. 30 zu § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 und E vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, mit weiteren Judikaturzitaten). Im Übrigen hätte im baurechtlichen Verfahren ein medizinischer Sachverständiger an Hand der lärmtechnischen Ergebnisse betreffend die Auswirkungen der Emissionen des Bauvorhabens zu prüfen gehabt, ob die Wohnqualität in dem betreffenden Gebiet, nämlich dem Baugrundstück, im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz Tir ROG 2001 nicht wesentlich beeinträchtigt wird.]
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060164.X05Im RIS seit
21.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008