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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt strafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl 96/04/0188). Dies gilt auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden (vgl das hg Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl 2000/02/0181).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X04Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015