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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (Hinweis E 24. April 1990, Zl. 88/08/0268). Wenn die Sozialversicherungsanstalt trotz ordnungsgemäßer Meldung nicht reagiert (insbesondere dadurch, dass sie Beiträge vorschreibt), so kann das nur zur Verjährung von Beiträgen führen (vgl. § 34 BSVG), hindert aber nicht den Eintritt der Pflichtversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080204.X01Im RIS seit
02.05.2006