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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080094.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009