RS Vwgh 2006/3/29 2001/14/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0115 E 9. Dezember 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 entscheidende Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140182.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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