RS Vwgh 2006/3/29 2005/08/0156

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs3;
ASVG §310;
ASVG §311;

Rechtssatz

Mit den §§ 308ff ASVG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) hat der Gesetzgeber ein System geschaffen, mit dem in erster Linie ein Übergang aus der Pensionsversicherung in die öffentlichrechtliche Versorgung (und gegebenenfalls wieder zurück) ermöglicht werden sollte. Er hat daher für die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, also in einem Fall, in dem die betroffene Person gleichzeitig beiden Systemen angehört, keine Sonderregelungen vorgesehen, weil es solcher Regelungen auch nicht bedurft hat, zumal in einem solchen Fall zwei Pensionsansprüche nebeneinander entstehen können. Der Gesetzgeber durfte aber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und somit davon, dass ein Versicherter, der in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übertritt, die Zeiten, die ihm in jenem Dienstverhältnis nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden, nicht mehr benötigt. Auch war nach damals geltendem Pensionsversicherungsrecht die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten u.a. davon abhängig, dass sie vom Pensionsstichtag zurückgerechnet in einem Zeitraum lagen, der zur Hälfte mit Versicherungszeiten gedeckt gewesen ist. Konsequenterweise schrieb das Gesetz für den Fall des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss in § 311 ASVG die Leistung eines entsprechenden Überweisungsbetrages an den Träger der Pensionsversicherung vor; für diesen Fall sah das Gesetz auch die Möglichkeit der Rückzahlung eines dem Versicherten gemäß § 308 Abs. 3 ASVG geleisteten Erstattungsbeitrages vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080156.X01

Im RIS seit

02.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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