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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 10Stammrechtssatz
Um überhaupt zu einer Anrechnung auf die Notstandshilfe zu führen, muss das Einkommen des Partners nach Abzug der Steuern, sozialen Abgaben und Werbungskosten (also netto) den jeweiligen Freibetrag übersteigen. Die Notstandshilfe fällt nur insoweit weg, als das Partner-Nettoeinkommen die Freigrenze überschreitet, und erlischt daher erst dann zur Gänze, wenn dieses Einkommen des Partners die jeweilige Freigrenze um das Ausmaß der Notstandshilfe überschreitet. Eine solche Anrechnung, die genau im Ausmaß der Höhe des Partnereinkommens unter Schonung eines Sockelbetrages erfolgt, dessen Höhe auch von Unterhaltspflichten und vom Alter der arbeitslosen Person abhängt, erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080035.X04Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008