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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §11 Abs4 idF 1997/I/010;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 86 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 folgt (auch), dass jene bisherigen Gewerbeinhaber, die auf Grund der Umgründung nicht zu existieren aufhören, trotz des Überganges der Gewerbeberechtigung weiterhin auch selbst Gewerberechtsinhaber bleiben; andernfalls käme eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch sie nicht in Betracht (Hinweis Schneider, Umgründungen im österreichischen Gewerberecht, ZfV 1996, 530 ff; derselbe, Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen anlässlich von Umgründungen, Ges 2004, 4; ebenso Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, § 11 Rz 7, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, § 11 Rz 19; offenkundig zustimmend auch Handig, Übergang der Gewerbeberechtigungen bei Umgründungen, Anmerkungen zu § 11 und 12 GewO, SWK 2001, W 101 (Schneider, ZfV 1996, 530)).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040090.X01Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008