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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh2;Rechtssatz
Angesichts der zwischen der erstmaligen Ausführung eines Projekts und dessen Änderung bestehenden tatsächlichen Unterschiede ist auch eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen insofern, als im ersten Fall im Sinne einer typisierenden Betrachtung bereits eine gewisse Projektgröße zur UVP-Pflicht führt, während im zweiten Fall erst eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht entscheidet, nicht als sachlich unvertretbar zu beanstanden. Sichergestellt ist jedenfalls, dass Vorhaben, seien es nun (erstmalig ausgeführte) Vorhaben oder Änderungen, sobald mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, gleichermaßen einer UVP unterzogen werden müssen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X07Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017