RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
StGG Art2;
UVPG 2000 §1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z3;
UVPG 2000 §3a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Angesichts der zwischen der erstmaligen Ausführung eines Projekts und dessen Änderung bestehenden tatsächlichen Unterschiede ist auch eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen insofern, als im ersten Fall im Sinne einer typisierenden Betrachtung bereits eine gewisse Projektgröße zur UVP-Pflicht führt, während im zweiten Fall erst eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht entscheidet, nicht als sachlich unvertretbar zu beanstanden. Sichergestellt ist jedenfalls, dass Vorhaben, seien es nun (erstmalig ausgeführte) Vorhaben oder Änderungen, sobald mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, gleichermaßen einer UVP unterzogen werden müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X07

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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