RS Vwgh 2006/3/29 2005/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 101 ASVG ist nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein Versehen vorliegt und dass sich dieser Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. Wie der VwGH im E 17.11.1999, 99/08/0110, ausgesprochen hat, ist dann, wenn sich der Irrtum nur auf die Leistungshöhe ausgewirkt hat, zwar auf Grund der positiven Entscheidung nach § 101 ASVG bindend ausgesprochen, dass die seinerzeitige Leistung zu niedrig gewesen ist. In welchem Umfang eine Erhöhung aber einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080034.X01

Im RIS seit

02.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten