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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 101 ASVG ist nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein Versehen vorliegt und dass sich dieser Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. Wie der VwGH im E 17.11.1999, 99/08/0110, ausgesprochen hat, ist dann, wenn sich der Irrtum nur auf die Leistungshöhe ausgewirkt hat, zwar auf Grund der positiven Entscheidung nach § 101 ASVG bindend ausgesprochen, dass die seinerzeitige Leistung zu niedrig gewesen ist. In welchem Umfang eine Erhöhung aber einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080034.X01Im RIS seit
02.05.2006