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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §43 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf das Ausmaß des Abstandes zwischen den derzeit tatsächlich bestehenden Immissionen und den für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerten kommt es nicht an; selbst eine Verringerung dieses Abstandes lässt daher eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn nicht erkennen. [Hier betreffend eine gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb folgender Maßnahmen und Nebenanlagen, inklusive einer Anschlussbahn: a) Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion von derzeit ca. 320.000 t/a auf ca. 700.000 t/a;
b) Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung von 33.500 t/a auf 80.000 t/a sowie der Vorbehandlung/Aufbereitung von 19.500 t/a auf 60.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle und c) thermische Verwertung von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle (neues Vorhaben).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040209.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008