RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §43 Abs1 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Auf das Ausmaß des Abstandes zwischen den derzeit tatsächlich bestehenden Immissionen und den für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerten kommt es nicht an; selbst eine Verringerung dieses Abstandes lässt daher eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn nicht erkennen. [Hier betreffend eine gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb folgender Maßnahmen und Nebenanlagen, inklusive einer Anschlussbahn: a) Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion von derzeit ca. 320.000 t/a auf ca. 700.000 t/a;

b) Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung von 33.500 t/a auf 80.000 t/a sowie der Vorbehandlung/Aufbereitung von 19.500 t/a auf 60.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle und c) thermische Verwertung von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle (neues Vorhaben).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040209.X01

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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