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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0150 B 5. Mai 1987 RS 2Stammrechtssatz
Eine mit Bettlägrigkeit verbundene Anwesenheit an der Abgabestelle stellt keinen Grund dar, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen wäre, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080032.X01Im RIS seit
04.05.2006